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Urheberrechtsabgaben für Drucker und Computer sind rechtens
Die EU-Staaten dürfen Urheberrechtsabgaben für den Verkauf von Druckern oder Computern erheben.
Das hat das oberste EU-Gericht am 26.06.2013 in Luxemburg entschieden (Rechtssachen C-457/11 bis C-460/11).
Zur Information: Wer einen Computer oder Drucker kauft, der bezahlt nicht nur Hersteller oder Händler - der Preis beinhaltet auch eine Extra-Abgabe zum Urheberschutz. Das EU-Recht geht davon aus, dass diese Geräte zumindest teilweise zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke genutzt werden. In Deutschland sammelt die Verwertungsgesellschaft Wort (VG Wort) diese Abgabe stellvertretend für Urheber und Verleger literarischer Werke ein.
Seit 2008 ist laut Bundesgerichtshof klar: Auch für Computer und Drucker wird die Abgabe fällig. Die Rechtslage bis 2007 war aber umstritten und damit auch, ob die VG Wort für diese Zeit Ansprüche für diese Geräte anmelden konnte. Sie verlangte von den Firmen Canon , Epson, FUJITSU , Hewlett-Packard, Kyocera und Xerox Auskunft über die Drucker-Verkaufszahlen für den Zeitraum von 2001 bis 2007. Von einigen der Firmen wollte sie auch die Zahlung von Abgaben haben. Der Bundesgerichtshof bat den Europäischen Gerichtshof um Hilfe bei der Auslegung des EU-Rechts.
Das oberste EU-Gericht urteilte nun, dass die Urheberabgabe auf Computer und Drucker grundsätzlich rechtens sei und das auch vor 2008. Die Abgabe werde zudem für jedes einzelne Gerät fällig, das für den Druck nötig ist, also auch den Computer. Allerdings dürfe die Abgabe für mehrere Geräte zusammen nicht deutlich höher sein als für ein einzelnes. Quelle: dpa/(bw)